Sie besteht aus zwei Komponenten:
- der Grundbetreuung
- einem betriebsspezifischen Betreuungsanteil
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen durch eine Sicherheitsfachkraft (Sifa / Fasi) ist geregelt in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Sie besteht aus zwei Komponenten:
Für die Grundbetreuung werden in der Unfallverhütungsvorschrift Einsatzzeiten für eine Sicherheitsfachkraft und eine(n) Arbeitsmediziner(in) vorgegeben.
Durch die Grundbetreuung wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebe identische Grundanforderungen bestehen.
Die Verteilung der Einsatzzeit hinsichtliche arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Belange kann dabei vom Unternehmen im Rahmen gegebener Parameter den eigenen Bedürfnissen entsprechend angepasst werden.
Der betriebsspezifische Teil soll sicher stellen, dass der Betreuungsumfang den betrieblichen Erfordernissen entspricht.
Die Aufgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung werden seit Anfang 2011 auf der Grundlage detaillierter Leistungskataloge ermittelt.
Der Betreuungsbedarf richtet sich nach den tatsächlich vorliegenden betrieblichen Gefährdungen und Bedürfnissen im Unternehmen.
Daraus lassen sich der erforderliche Zeitaufwand und die personellen Ressourcen in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt/-ärztin und der Sicherheitsfachkraft (Sifa) vom Unternehmen ableiten. Ausgangspunkt sollen dabei stets die im jeweiligen Betrieb vorhandenen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen sein.
Statt der in der Vergangenheit praktizierten Vorgabe pauschaler Einsatzzeiten für den Betreuungsumfang richtet sich der Betreuungsbedarf seit 2011 nach den tatsächlich vorliegenden betrieblichen Gefährdungen und Bedürfnissen im Unternehmen. Die DGUV Vorschrift 2 soll aufgrund der in Ihr umgesetzten Philosophie die aktive Auseinandersetzung mit dem Arbeitsschutz fördern. Sie erfordert einen kontinuierlichen Dialog zwischen Betriebsarzt/-ärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Unternehmer unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung. Längerfristig soll dadurch die Qualität der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erhöht werden.
Die DGUV Vorschrift 2 soll aufgrund der in Ihr umgesetzten Philosophie die aktive Auseinandersetzung mit dem Arbeitsschutz fördern. Sie erfordert einen kontinuierlichen Dialog zwischen Betriebsarzt/-ärztin, Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Unternehmer unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretung. Längerfristig soll dadurch die Qualität der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes erhöht werden.
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