Staplerführerschein
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Gabelstaplern nur Personen beauftragen, die hierzu ausgebildet und von ihm schriftlich beauftragt wurden.
In der Regel wird Ausbildung und Beauftragung in Form eines Fahrausweise oder Stapler-Führerscheins dokumentiert.
Beauftragung von Gabelstaplerfahrer
Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die:
- mindestens 18 Jahre alt sind,
- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sind und
- ihre Befähigung nachgewiesen haben.
- Der Auftrag muss schriftlich erteilt werden.
- Mitarbeiter dürfen Flurförderzeuge nur steuern, wenn sie vom Unternehmer hiermit beauftragt sind.
Ausbildung von Gabelstaplerfahrern
Gabelstapler gehören zu den sogenannten Flurförderfahrzeugen (oder “Flurförderzeugen”).
Ihr sicherheitsgerechter Einsatz wird in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 “Flurförderzeuge” (ehemals BGV D27) geregelt.
Die Bedienung von Gabelstaplern ist aufgrund ihrer Bauweise nicht mit dem Führen von Pkw zu vergleichen. Die Lenkachse befindet sich hinten. Dieses führt zu einem anderen Fahr- und Lenkverhalten als bei Pkw oder Lkw. Die Last liegt häufig vor dem Fahrer frei auf den Gabelzinken. Sie kann am Hubmast gehoben und gesenkt, vor- und zurückbewegt werden.
Zudem verlangt das Standsicherheitsverhalten von Gabelstaplern eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Gabelstapler, sondern für nahezu alle Flurförderfahrzeuge mit Hubgerüst.
Aus diesen Gründen darf nicht jeder, auch wenn er schon lange einen Kraftfahrzeug-Führerschein besitzt, mit einem Flurförderzeug fahren. Nicht ausgebildete Fahrer von Gabelstaplern gefährden sich und andere.
Ich bilde Ihre Gabelstaplerfahrer in enger Abstimmung mit Ihnen unter Berücksichtigung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz BGG 925 aus.
Die Ausbildung erfolgt in Ihrem Betrieb, so dass für Ihre Mitarbeiter keine Fahrtzeiten anfallen.
Die zeitliche Gestaltung der Ausbildung erfolgt in Abstimmung mit Ihnen, um Ihren Betriebsablauf so gering wie möglich zu beeinträchtigen.
Die Ausbildungsrichtlinie regelt detailliert den zeitlichen und inhaltlichen Ausbildungsumfang. Dennoch kann der Umfang in Abhängigkeit der betrieblichen Bedingungen variieren.
In der Regel sollte für die theoretische und für die praktische Ausbildung jeweils mindestens ein Tag veranschlagt werden.
Gemeinsam mit Ihnen entwickle ich ein auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Ausbildungskonzept.